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Reform im Unterhaltsrecht – Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr!

Vielen Alleinerziehenden dürfte diese Woche ein Stein vom Herzen gefallen sein. Denn Bund und Länder haben sich endlich darauf geeinigt, dass der Staat künftig für säumige Unterhaltspflichtige bis zum 18. Geburtstag des Kindes einspringen soll. Diese Entscheidung kommt alleinerziehenden Eltern direkt zugute.

Wie sieht die bisherige gesetzliche Regelung in Bezug auf den Unterhaltsvorschuss aus?

Unterhaltsvorschuss wenn Väter nicht zahlen können

Grundsätzlich haben Kinder ein Recht darauf, Unterhalt von ihren Eltern zu beziehen. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht gewillt oder in der Lage den Unterhalt zu entrichten, dann kommt der Staat ersatzweise dieser Zahlungsverpflichtung nach.

Doch der Haken dabei: Bislang hat der Staat die Zahlung des Unterhalts nur für höchstens sechs Jahre und bis zum 12. Lebensjahr der Kinder übernommen. Dadurch kamen viele Alleinerziehende in die Situation, plötzlich in Bezug auf den Unterhalt ohne den Rückhalt von staatlicher, finanzieller Unterstützung klarkommen zu müssen. Da diese Situation für viele der Betroffenen untragbar ist, wollten Bund und Länder eine neue gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende schaffen, der ihnen mehr Sicherheit bietet.

Welche Änderungen wurden in Sachen Unterhaltsvorschuss vorgenommen?

Die Höchstbezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von sechs Jahren für alle Kinder bis 12 Jahre wird demnächst aufgehoben. Auch Kinder, die älter als 12 Jahre sind, haben zukünftig einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Schon allein von dieser Änderung werden rund 46.000 Kinder profitieren können. Dieser Anspruch greift immer dann, wenn die Kinder nicht auf die Leistungen nach SGB II angewiesen sind oder wenn der alleinerziehende Part SGB II Bezüge von mindestens 600 Euro brutto vorweisen kann. Die Höchstbezugsdauer für diese Kinder wird ebenfalls aufgehoben.

Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Single- Eltern, die komplett von Sozialhilfe leben, nur mit sehr kleinen Kindern Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben. In späteren Jahren müssen sie dann versuchen, mindestens einen Verdienst in Höhe von 600 Euro beizusteuern.
Wirksam wird die Unterhaltsvorschuss Gesetzesänderung zum 1. Juli 2017, auch wenn die Familienministerin Schwesig es gerne gesehen hätte, wenn diese Änderung in Sachen Unterhaltsvorschuss bereits früher greift.

Warum hat es so lange gedauert bis Bund und Länder sich auf die Änderungen verständigen konnten?

Die Diskussionen um die Anpassungen des Unterhaltsvorschusses zogen sich vor allem aus finanziellen Aspekten in die Länge. Denn die Länder und Kommunen hielten die Vorschläge zur Verlängerung des staatlichen Unterhaltsvorschusses für zu bürokratisch und vor allen Dingen zu teuer. Doch da sie diese Veränderung in Sachen Unterhalt in der Sache ebenfalls für richtig hielten, haben Länder und Kommunen am Ende der Gesetzesänderung doch zugestimmt.

Die Änderungen in Sachen Unterhaltsvorschuss im Überblick:
  • ein Unterhaltsvorschuss wird unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder über 12 Jahren gezahlt
  • der Unterhaltsvorschuss ist nicht mehr auf einen Höchstzeitraum von sechs Jahren beschränkt
  • der Unterhaltsvorschuss für Kinder bis fünf Jahre beträgt 150 Euro im Monat
  • der Unterhaltsvorschuss für Kinder von sechs bis elf Jahren beträgt 201 Euro im Monat
  • der Unterhaltsvorschuss für Kinder von zwölf bis achtzehn Jahren beträgt 268 Euro im Monat
  • die Gesetzesänderung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft
Durch die Modifikation des Unterhaltsrechts sollen alleinerziehende Eltern und deren Kinder entlastet werden. Denn auch im Alter von 12 bis 18 Jahren müssen alleinerziehende Eltern immense Summen aufbringen, um ihre Kinder zu versorgen und werden in dieser Hinsicht nicht immer von ihrem Partner unterstützt. Die Gesetzesänderung wird daher von vielen Eltern begrüßt.

Bildernachweis:
Titelbild – Urheber: dolgachov / 123RF Lizenzfreie Bilder
Vater und Sohn – CC0 Public Domain / Pixabay.com

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